Jugendordnung

Jugendordnung des Turn- und Handballclubs e.V. Westerkappeln (THC)

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Turn- und Handballclubs e.V. Westerkappeln sind alle im THC angemeldeten weiblichen und männlichen Jugendliche, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Als Jugendlich im Sinne dieser Satzung gelten alle Mitglieder die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 2 Aufgaben

Die Jugend des Turn- und Handballclubs e.V. Westerkappeln führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der Ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der Jugend des Turn- und Handballclubs e.V. Westerkappeln sind unter Beachtung des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtstaates:

a)    Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit

b)    Pflege der sportlichen Betätigung von jugendlichen Mitgliedern. Aufrechterhaltung und Förderung des jugendlichen Mitgliederstammes im THC Westerkappeln, sowie Förderung einer abteilungsübergreifenden Gemeinschaft.

c)    Selbständige kritische Auseinandersetzung mit der Situation von Jugendlichen im Alltag, Unterstützung von jugendlichen Mitgliedern hinsichtlich sozialer, gesellschaftlicher, aber auch persönlicher Problemstellungen. Förderung von ethischen und moralischen Grundsätzen im Sinne des Sportes und des gesellschaftlichen Alltags.

d)    Entwicklung neuer Formen des Sportes und der Bildung zur Erhaltung und Förderung des Vereinslebens.

e)    Vertretung und Wahrung der Vereinsinteressen gegenüber allen Jugendorganisationen, sowie gegenüber privaten und staatlichen Institution in Bezug auf jugendliche Vereinsinteressen. Mitwirkung in der Sportjugend im KSB Steinfurt. Selbständige Vertretung der Jugend des Turn- und Handballclubs Westerkappeln e.V. gegenüber der Öffentlichkeit.

f)    Organisation und Teilnahme an Jugendveranstaltungen und Pflege der regionalen, nationalen und internationalen Verständigung.

g)    Integration von sozial und körperlich benachteiligten Jugendlichen in die Jugendgemeinschaft des THC`s.

§ 3 Organe

Organe der Jugend des Turn- und Handballclubs e.V. Westerkappeln sind:

1)    die Jugendversammlung

2)    der Jugendvorstand

§ 4 Jugendversammlung

(1) Die Jugendversammlung sind ordentliche und außerordentliche Versammlungen. Sie sind das oberste Organ der Jugend des Turn- und Handballclubs e.V. Westerkappeln. Sie bestehen aus den Mitgliedern der Jugendabteilung.

(2) Aufgaben der Jugendversammlung sind:

1.    Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes

2.    Entgegennahme der Berichte und des Kassenschlusses des Vereinsjugendausschusses.

3.    Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.

4.    Entlastung des Jugendvorstandes.

5.    Wahl des Jugendvorstandes

6.    Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.

7.    Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(3) Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Jugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang, Veröffentlichung in den sozialen Medien oder anderen jedem zugänglichen Medien einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendvorstandes muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 2 Wochen und mit einer 7 tägigen Ladungsfrist einberufen werden. Eine außerordentliche Jugendversammlung kann außerdem durch einen Vorstandsbeschluss des Gesamtvorstandes des Turn- und Handballclubs e.V. Westerkappeln einberufen werden.

(4) Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Jugendlichen.

(5) Mitglieder der Jugendversammlung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

 (6) Stimmberechtigt auf der Jugendversammlung sind diejenigen Jugendlichen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben.

§ 5 Jugendvorstand

(1) Der Jugendvorstand besteht aus:

Dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden o. der 2. Vorsitzenden, dem Vertreter oder der Vertreterin für Öffentlichkeitsarbeit, dem Kassenwart oder der Kassenwartin, einem Vertreter oder einer Vertreterin als Ansprechpartner der Abteilungen.

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende bzw. die 2. Vorsitzende vertreten die Vereinsinteressen nach innen und außen. Sie stellen die Ansprechpartner der anderen Jugendvorstandsmitglieder dar und leiten die organisatorischen Aufgaben des Jugendvorstandes. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende bzw. die 2. Vorsitzende sind berechtigt an den Sitzungen des Hauptvorstandes teilzunehmen.

Der Vertreter oder die Vertreterin für Öffentlichkeitsarbeit sind verantwortlich für die Präsentation der Jugend und des Vereins nach außen, sowie der Kommunikation mit Sponsoren oder öffentlichen Institutionen.  

Der Kassenwart oder die Kassenwartin verwaltet die Finanzmittel des Jugendvorstandes und wahrt die wirtschaftliche Ordnung. Der Kassenwart oder der Kassenwartin ist zuständig für die Erstellung von Finanzberichten und der Buchführung.

Der Vertreter oder die Vertreterin als Ansprechpartner der Abteilungen ist zuständig für die abteilungsübergreifende Kommunikation. Der Vertreter oder die Vertreterin als Ansprechpartner der Abteilungen ist Ansprechpartner für die Abteilungen und vertritt die Beschlüsse des Jugendvorstandes und der Jungendversammlung gegenüber den Vorständen der Abteilungen.

(3) Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(4) In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar, das älter als 12 Jahre ist und das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(5) Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie den Beschluss der Jugendversammlung. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse, dem Jugendtag verantwortlich und stimmt seine Planungen mit dem Gesamtvorstand ab. Für die ordnungsgemäße Umsetzung und zur Unterstützung des Jugendvorstandes wird ein Jugendverantwortlicher durch den Gesamtvorstand bestellt.

(6) Die Sitzungen des Jungendvorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstandes ist vom Jugendvorstandsvorsitzendem oder der -vorsitzenden eine Sitzung binnen von 2 Wochen einzuberufen. Der Jugendverantwortliche des Vereinsvorstandes hat an jeder Sitzung teilzunehmen.

(7) Für Beschlüsse des Jugendvorstandes ist eine einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder notwendig.

(8) Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließende Mittel und stimmt dies mit dem Hauptvorstand ab. Ab Ausgaben in Höhe von 200,00 Euro ist das Einverständnis des Hauptvorstandes einzuholen.  

(9) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstandes.

§ 6 Budget

Der Jugend des Turn- und Handballclubs e.V. Westerkappeln und somit dem Jugendvorstand werden vom Vereinsvorstand jährlich finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Das Budget der Jugendabteilung wurde durch einen Vereinsvorstandsbeschluss auf 3 % der Mitgliederbeiträge festgelegt.  Das feste Budget der Jugend des Turn- und Handballclubs e.V. Westerkappeln kann nur durch einen Vereinsvorstandsbeschluss geändert werden. Das Budget steht der Jugend des Turn- und Handballclubs e.V. Westerkappeln für Vereinszwecke zu Verfügung. Die Jugend hat die Möglichkeit die ihr zur Verfügung stehenden Gelder durch eigene Einnahmen zu erhöhen. Hierzu können eigenständig Sponsoren angeworben oder Veranstaltungen und Projekte durchgeführt werden.

§ 7 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung oder einem speziell für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und einer anschließenden Zustimmung des Vereinsvorstandes.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt zur ersten ordentlichen Jugendversammlung in Kraft. Die erste ordentliche Jugendversammlung wird vom Vereinsvorstand einberufen und organisiert.

§ 9 Außer Kraft treten

Die Jugendordnung tritt außer Kraft, wenn die Jugendversammlung nicht in der Lage ist einen neuen Jugendvorstand zu wählen. Die Jugendordnung kann durch den Hauptvorstand aufgehoben werden.